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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma Marko Berndt Garten- und Landschaftsbau Stand: 01.06.2025

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge,
Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen
Marko Berndt Garten- und Landschaftsbau
Inhaber: Marko Berndt
Eleonore-Prochaska-Str. 7
14480 Potsdam
Telefon: 0331-60052210
Mail: galabaupotsdam@web.de
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“), soweit nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.


(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich
zugestimmt.


§ 2 Vertragsabschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern
sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.


(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Auftrags durch den
Auftragnehmer oder durch Beginn der tatsächlichen Ausführung zustande.


(3) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsbeschreibungen in
Angeboten oder Prospekten dienen lediglich der Information und stellen keine
garantierten Beschaffenheitsangaben dar.


§ 3 Leistungsumfang
(1) Der Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergibt sich
aus dem schriftlich geschlossenen Vertrag oder der Auftragsbestätigung.


(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglichen
Leistungen geeignete Subunternehmer einzusetzen.


(3) Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Sofern Änderungen vom Auftraggeber gewünscht werden, ist der
Auftragnehmer berechtigt, die daraus entstehenden Mehrkosten gesondert zu
berechnen.


§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – in
Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.


(2) Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Skonti
oder Rabatte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.


(3) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines
darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


(4) Abschlagszahlungen können nach Baufortschritt und gegen Nachweis der
Teilleistung verlangt werden (§ 632a BGB).


§ 5 Ausführungsfristen und Verzug
(1) Fristen und Termine für die Leistungsausführung sind nur verbindlich, wenn
sie schriftlich vereinbart wurden.


(2) Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder
sonstiger, vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände (z. B.
Witterungsverhältnisse, behördliche Maßnahmen, Materialengpässe), so
verlängert sich die Ausführungsfrist entsprechend. Schadenersatzansprüche
sind in diesem Fall ausgeschlossen.


(3) Gerät der Auftragnehmer mit der Ausführung in Verzug, so hat der
Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Ausführung
erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen Dritter, Pläne,
Leitungsführungsnachweise und sonstige Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung
gestellt werden.


(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ungehinderten
Zugang zur Baustelle zu ermöglichen und für freie Arbeitsflächen sowie die
notwendige Energie- und Wasserversorgung auf eigene Kosten zu sorgen.


(3) Verzögerungen infolge unterlassener Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.


§ 7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistung hat der
Auftraggeber, diese innerhalb von 1 Werktag abzunehmen.


(2) Die Abnahme kann auch durch Ingebrauchnahme oder stillschweigende
Billigung erfolgen.


(3) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme trotz ordnungsgemäßer Leistung,
gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
angemessene Frist mit Abnahmeaufforderung gesetzt hat und diese Frist
fruchtlos verstrichen ist.


§ 8 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 2 Jahre für Bauleistungen gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, beginnend mit
der Abnahme.


(2) Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen nach
Abnahme schriftlich anzuzeigen, andernfalls sind Gewährleistungsansprüche
insoweit ausgeschlossen.


(3) Für Mängel an gelieferten Pflanzen oder lebenden Materialien übernimmt
der Auftragnehmer keine Gewähr, wenn diese auf unsachgemäße Pflege,
Witterungseinflüsse oder Schädlingsbefall zurückzuführen sind.


§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.


(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung
auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.


(3) Die Haftung für Schäden an bereits vorhandenen unterirdischen Leitungen
oder Anlagen wird ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber keine genauen
Lagepläne vorgelegt hat.


§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten und
eingebauten Materialien, Pflanzen und Geräten vor.


(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Gegenstände zu verfügen oder diese zu veräußern.


§ 11 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers
ausschließlich zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses gemäß den geltenden
Datenschutzgesetzen (insb. DSGVO und BDSG).


(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsabwicklung
(z. B. an Subunternehmer, Steuerberater, Lieferanten) erforderlich ist.


§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts.


(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers.


(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam
sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen
Bestimmung, eine wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich
Gewollten am nächsten kommt.

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